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Faßbender & Kettner
Anwaltskanzlei

Textfeld: 11/2005
Prozesskosten- und Beratungshilfe – wer kann sie beanspruchen?

Prozesskosten- und Beratungshilfe sollen allen Bürgern den Zugang zu den Gerichten bzw. zu anwaltlicher Beratung ermöglichen, auch wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, diese Leistungen ganz oder teilweise selber zu bezahlen.

Prozesskostenhilfe (PKH)
Grundsätzlich müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um PKH bewilligt zu bekommen: 
Der Antragsteller muss einen Prozess führen und kann die erforderlichen Kosten nicht tragen, 
Die beabsichtigte Klage oder Rechtsverteidigung hat hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Die erstgenannte Voraussetzung bedeutet, dass auf PKH nicht zurückgreifen kann, wer die Kosten des Prozesses aus eigenem Vermögen, aus Einkünften oder dank der Zahlung Dritter bestreiten kann. Zu den Zahlungen Dritter gehören insbesondere die Rechtsschutzversicherung und der Prozesskostenvorschuss, der durch einen Unterhaltspflichtigen gewährt werden muss.
Die ratenfreie PKH erhält eine Person, wenn das ihr nach bestimmten Abzügen wie Steuern, Sozialversicherungsabgaben, Wohn- und Heizungskosten, Grundfreibeträgen usw. verbleibende Einkommen 15 €/Monat nicht übersteigt.

Bei einer Familie mit zwei Kindern bestehen beispielsweise folgende Freibeträge:
Freibetrag für Antragsteller 		   380,00 €
für Ehegatten 			 380,00 €
für Kind 				266,00 €
für Kind 				266,00 €
Summe                                  1.292,00 €   
Hinzukommt bei Berufstätigkeit des Antragstellers ein Erwerbsfreibetrag. Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.292 € zuzüglich der Kosten für Unterkunft, Werbungskosten, Versicherungsbeiträgen kann also im Beispielfall  – ohne Berücksichtigung weiterer Abzüge wegen Schulden etc. – PKH ohne Ratenzahlung beansprucht werden. Bei darüber hinausgehendem Einkommen ist die Tabelle zu § 115 I ZPO anzuwenden und ggfs. PKH mit Ratenzahlung zu gewähren. Dies bedeutet, dass sich der Antragsteller mit (Teil)zahlungen für höchstens 48 Monate an den entstandenen Kosten zu beteiligen hat. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers innerhalb der kommenden vier Jahre nachhaltig verbessern, kann er nachträglich auch zu höheren Zahlungen herangezogen werden. Im umgekehrten Fall ist eine Herabsetzung der Raten möglich.
Ein hervorragender kostenloser Download zur Berechnung des Prozesskostenhilfeanspruchs befindet sich auf www.pkh-fix.de.

Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so werden dadurch die  Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwalts abgedeckt. Somit ist nicht jedes finanzielle Risikofinanzielle Risiko ausgeschlossen, denn  das Honorar des gegnerischen Anwalts ist im Fall des Unterliegens dennoch vom Antragsteller zu zahlen. Eine Ausnahme von dem Prinzip „Verlierer zahlt“ gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Hier hat in der ersten Instanz unabhängig vom Prozessausgang jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen, so dass bei Gewährung von PKH kein Kostenrisiko besteht.
Schon in dem Verfahren über die Prüfung der PKH entstehen Kosten, die der Antragsteller, sollte die PKH versagt werden, selbst zu tragen hat.


II. Beratungshilfe
Beratungshilfe deckt die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ab. Anspruch auf Beratungshilfe besteht dann, wenn dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Aufgrund eines bei dem zuständigen Amtsgericht (maßgeblich ist der Wohnort des Antragstellers) mündlich oder schriftlich gestellten Antrags, stellt der Rechtspfleger dem Rechtsuchenden einen Berechtigungsschein unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl aus. In dem Antrag sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden glaubhaft zu machen. Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden wird auf die Ausführungen zur PKH verwiesen.

Die Antragsformulare für Beratungs- und Prozesskostenhilfe sowie die offiziellen Hinweisblätter finden Sie hier
Textfeld: Diesen Artikel hat Rechtsanwältin Faßbender im November 2005 verfasst. Er stellt den Rechtsstand zu diesem Zeitpunkt dar.
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